Museum Bückeburg Lange Straße 22| 31675 Bückeburg
DIE SATZUNG Satzung für den Museumsverein Bückeburg e. V. § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der am 29. Mai 2013 gegründete Verein trägt den Namen Museumsverein Bückeburg e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Bückeburg und ist unter Nr. … im Vereinsregister beim Amtsgericht Stadthagen eingetragen. 2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweckbestimmung und Aufgaben 1. Der Zweck des Vereins ist es, den Sinn für Geschichte, Kunst- und Kulturgeschichte sowie Archäologie zu pflege und zu fördern. 2. Dieser Zweck wird im Wesentlichen angestrebt durch die Unterhaltung des Museums mit historischer Bibliothek und in diesem Rahmen durch Vorträge, Ausstellungen, Veröffentlichungen und andere in der Museumsarbeit übliche Vermittlungsformen. 3. Das Tätigkeitsgebiet des Vereins umfasst die Stadt Bückeburg und das ehemalige Land Schaumburg-Lippe. 4. Der Museumsverein erkennt die Statuten und Richtlinien des Deutschen Museumsbundes (DMB) und des Internationalen Museumsrates (ICOM) an. 5. Die Sammlung des Museums ist unveräußerlich. § 3 Steuerbegünstigung Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. § 4 Mitgliedschaft 1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Stadt Bückeburg ist Mitglied des Vereins. 2. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand abschließend mit einfacherStimmenmehrheit. 3. Die Mitglieder sind berechtigt zur freien Besichtigung der Sammlungen und Benutzung der Bibliothek sowie Inanspruchnahme von fachlicher Beratung. Ausgenommen sind eintrittspflichtige Veranstaltungen. 4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. a) Der Austritt muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. b) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann mit sofortiger Wirkung ausgesprochenwerden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt, insbesondere wenn es die Zahlung des Jahresbeitrages verweigert oder mit einem Beitrag mindestens der zweifachen Höhe des Jahresbeitrages im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss des Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören. c) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. § 5 Ehrenmitgliedschaft Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden und sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit. Die Ernennung kann von der Mitgliederversammlung mit derselben Mehrheit widerrufen werden, wenn Gründe für einen Ausschluss vorliegen. § 6 Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag für natürliche Personen, Familien und andere Mitglieder kann jeweils unterschiedlich sein. Der Beitrag ist zum 1. April des jeweiligen Geschäftsjahres einzuzahlen, soweit der Haushaltsplan nicht andere Termine vorsieht. Neu eingetretene Mitglieder haben für das Jahr, in welchem die Aufnahme erfolgt, voll zu zahlen. § 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. § 8 Mitgliederversammlung Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Beschluss eines vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplans für das neue Rechnungsjahr. Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Stadt Bückeburg. b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes. c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Museumsleiters oder der Museumsleiterin. d) Festsetzung der Beiträge gemäß § 6 Abs.1 e) Wahl des Vorstandes. f) Wahl von zwei Rechnungsprüfern oder Rechnungsprüferinnen für eine Amtszeit von drei Jahren. g) Beschluss über die Änderung oder Neufassung der Satzung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder. § 9 Verfahrensregeln für die Mitgliederversammlung 1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr bis Ende April einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25% der Mitglieder oder die Stadt Bückeburg schriftlich unter Angabe von Gründen diese beantragen. Sie hat innerhalb von sechs Wochen stattzufinden. 2. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung schriftlich, vorzugsweise per mail an die dem Verein mitgeteilte E-Mail-Anschrift. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Sie beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Sollte dem Verein eine Mailanschrift nicht mitgeteilt worden sein, gilt das Einladungsschreiben als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. 3. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind beim Vorstand spätestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich einzureichen. Spätere Anträge werden auf die Tagesordnung gesetzt, wenn in der Mitgliederversammlung eine Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge). 4. Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden oder von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 5. Die Mitgliederversammlung beschließt - soweit die Satzung keine Sonderregelung vorgibt - offen durch Handaufheben mit der Mehrheit der auf Ja und Nein lautenden Stimmen der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen sind im Protokoll festzuhalten. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. 6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in dem die gefassten Beschlüsse dokumentiert werden und das vom Leiter oder der Leiterin der Versammlung und dem Protokollführer oder der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist in der Geschäftsstelle des Museums einzusehen und in der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Die Stadt Bückeburg erhält vom Protokoll und vom Haushaltsplan eine Abschrift. § 10 Vorstand 1. Die Mitglieder des Vorstandes sind nach § 27 Abs. 3 BGB unentgeltlich tätig. 2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus o dem oder der Vorsitzende o dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden o dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin o dem Schriftführer oder der Schriftführerin sowie als Vorstandsmitgliedern kraft Amtes o dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin der Stadt Bückeburg Das Mitglied kraft Amtes kann sich durch einen von ihnen benannten ständigen Vertreter oder eine ständige Vertreterin vertreten lassen. Für den Fall, dass Mitglieder kraft Amtes in die erstgenannten Funktionen gewählt werden, verringert sich die Zahl der Vorstandsmitglieder entsprechend. 3. Der Museumsleiter oder die Museumsleiterin oder der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. 4. Vorstand gemäß § 26 BGB sind die nach Abs. 2 gewählten Mitglieder, von denen jeweils zwei, darunter der bzw. die Vorsitzende oder der bzw. die stellvertretende Vorsitzende, den Verein gerichtlich oder außergerichtlich vertreten. 5. Die Vorstandsmitglieder werden - soweit sie nicht Mitglieder kraft Amtes sind - durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt jeweils auf drei Jahre. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Nicht wählbar sind Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Museumsverein stehen. Über die Besetzung jeder Vorstandsposition wird einzeln abgestimmt. 6. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit und bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die für den Verein oder für die Trägerschaft des Museums von grundsätzlicher Bedeutung sind. Der Vorstand hat im Einzelnen folgende Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse: a) Mitgliedschaftliche Entscheidungen gemäß § 4 b) Aufstellung eines Haushaltsplanentwurfs nach Vorbereitung durch den Museumsleiter oder die Museumsleiterin c) Zustimmung zu Entscheidungen des Museumsleiters oder der Museumsleiterin in Haushaltsangelegenheiten, die einen vom Vorstand festgesetzten Betrag übersteigen. Ferner kann sich der Vorstand, sofern und soweit im Haushaltsplan Positionen für deckungsfähig erklärt sind, gegenüber dem Museumsleiter oder der Museumsleiterin die Zustimmung zur Inanspruchnahme ganz oder bei Überschreitung einer festzusetzenden Deckungssumme vorbehalten. d) Anstellung des Museumsleiters oder der Museumsleiterin e) Zustimmung zur Anstellung von Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen im Rahmen des Stellenplans und deren Entlassung durch den Museumsleiter oder die Museumsleiterin f) Zustimmung zu dem vom Museumsleiter oder von der Museumsleiterin aufzustellenden Jahres-Veranstaltungsplan g) Entscheidung über die grundsätzliche Zielsetzung (Leitbild) für das Museum zusammen mit dem Museumsleiter oder der Museumsleiterin h) Berufung des Museumsfachlichen Beirats i) Aufstellung einer Geschäftsordnung 7. Der Vorstand ist befugt, für die beiden derzeit bei der Sparkasse Schaumburg bestehenden Konten 331335028 und 313758179 bis zu einer Höhe von max. 10.000 € je Konto Kreditlinien für evtl. Überziehungen zu beantragen. § 11 Verfahrensregeln für den Vorstand 1. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern, darunter derjenigen des oder der Vorsitzenden oder des oder der stellvertretenden Vorsitzenden, beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. 2. Der Vorstand kann sachkundige Personen zu seinen Beratungen hinzuziehen. 3. Nimmt ein in der Mitgliederversammlung nicht anwesendes Mitglied die Wahl inden Vorstand nachträglich nicht an oder scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarischesVorstandsmitglied aus der Mitgliedschaft des Vereines durch Zuwahl zu berufen.Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt. 4. Der Vorstand tritt in der Regel einmal monatlich zu einem im Voraus festgelegten Termin zusammen. Der oder die Vorsitzende teilt jeweils rechtzeitig per mail die Tagesordnung mit. Über die Vorstandssitzung wird jeweils ein Protokoll erstellt – die Bestimmungen zur Protokollerstellung gem. § 9 Abs. 6 gelten sinngemäß. § 12 Das Museum Bückeburg 1. Das Museum Bückeburg hat im Rahmen des § 2 die Aufgaben eines regionalgeschichtlichen Museums mit Schwerpunkten in der Geschichte einschließlich der Kulturgeschichte der Stadt Bückeburg und des ehemaligen Schaumburg-Lippe. Es nimmt die Aufgaben eines lokalen und regionalen Sacharchivs wahr. Im Rahmen seines an alle Altersgruppen gerichteten Bildungsauftrages soll das Museum geschichtliches Bewusstsein und Identität vermitteln. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf der museumspädagogischen Arbeit. Das Profil des Museums soll durch Schwerpunktbildung geschärft werden. Durch ein kompetentes Sammlungsmanagement sollen regionalbezogene und regionaltypische Sachzeugnisse bewahrt, erforscht und ausgestellt werden. 2. Die Mitglieder des Vereins sind zu einer ehrenamtlichen Mitarbeit im Museum aufgerufen und sollen dafür nach Möglichkeit gefördert und ausgebildet werden. 3. Das Museum arbeitet eng mit den unterschiedlichsten Institutionen zusammen, die seine Aufgaben ergänzen und begleiten. Das Museum verfolgt die Standards des Deutschen Museumsbundes (DMB) und erstrebt eine Registrierung durch den Museumsverband für Niedersachsen und Bremen e.V. §13 Der Museumsleiter oder die Museumsleiterin 1. Der/Die Museumsleiter/in leitet das Museum hauptberuflich und in eigener Verantwortung wissenschaftlich, organisatorisch und verwaltungstechnisch im Rahmen der satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane. Er oder sie richtet eigene Handlungen und Entscheidungen am Leitbild des Museums und der Museumskonzeption aus und macht für deren Fortentwicklung Vorschläge. Er oder sie ist insgesamt für alle Angelegenheiten des Museums zuständig, die nicht ausdrücklich einem Organ des Vereins zugewiesen sind. Der/die Museumsleiter/in unterstützt den Vorstand organisatorisch in der Vereinsarbeit. Er/Sie führt gemeinsam mit dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin (§10 Abs. 2) das Mitgliederverzeichnis. 2. Der Museumsleiter oder die Museumsleiterin ist allgemein für die Öffentlichkeitsarbeit des Museums zuständig, solange davon nicht die in §10Abs.6 genannten Befugnisse des Vorstandes betroffen sind. 3. Der Museumsleiter oder die Museumsleiterin bestellt mit Zustimmung des Vorstandes seinen oder ihren ständigen Vertreter oder ihre ständige Vertreterin. 4. Der Museumsleiter oder die Museumsleiterin ist allein weisungsberechtigter Vorgesetzter oder allein weisungsberechtigte Vorgesetzte aller im Museum beruflich Tätigen. Ehrenamtlich Tätigen, auch Mitgliedern des Vereins, kann er oder sie Weisungen erteilen. 5. Zum Museumsleiter oder zur Museumsleiterin kann nur gewählt werden, wer über eine Ausbildung im Rahmen eines abgeschlossenen einschlägigen Hochschulstudiums oder eine gleichwertige Qualifikation verfügt. 6. Der Museumsleiter oder die Museumsleiterin wird nach Ausschreibung der Stelle aus dem Kreis der Bewerber und Bewerberinnen vom Vorstand gewählt. 7. Scheidet der Museumsleiter oder die Museumsleiterin aus, bevor ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin sein oder ihr Amt antritt oder ist der Museumsleiter oder die Museumsleiterin nicht nur vorübergehend, sondern für längere Dauer an der Wahrnehmung seiner oder ihrer Aufgaben gehindert, so ist der Vorstand befugt und verpflichtet, eine kommissarische Leitung zu bestellen. Wird ein Mitglied des Vorstandes für die kommissarische Leitung bestellt, so ruht dessen Vorstandsamt für die Dauer der Bestellung. Für eine Nachfolge ist so schnell wie möglich zu sorgen. § 14 Zusammenarbeit zwischen den Vereinsorganen und dem Museumsleiter oder der Museumsleiterin Der Museumsleiter oder die Museumsleiterin ist im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig. Er oder sie berichtet in den Sitzungen des Vorstandes über den Stand der Museumsangelegenheiten, insbesondere über den Fortgang der Jahresplanung und den Stand längerfristiger größerer Projekte. Über dringliche Angelegenheiten und besondere Vorkommnisse, welche die beiderseitigen Zuständigkeiten betreffen, informieren sich der Vorstand, in der Regel der oder die Vorsitzende, und der Museumsleiter oder die Museumsleiterin wechselseitig, auch außerhalb der Vorstandssitzungen. § 15 Museumsfachlicher Beirat 1. Zur Beratung der Organe des Vereins und des Museumsleiters oder der Museumsleiterin kann ein unabhängiger, ehrenamtlich tätiger Museumsfachlicher Beirat bestellt werden. 2. Der Museumsleiter oder die Museumsleiterin nimmt an den Sitzungen des Museumsfachlichen Beirats teil. § 16 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mit entsprechender Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher eingeladen worden ist. Ein entsprechender Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. 2. Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vereinsvermögen der Stadt Bückeburg zu, die es in Abstimmung mit der Schaumburger Landschaft ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke entsprechend den Zielen des Museumsvereins zu verwenden hat. Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 1. September 2020.
Museum Bückeburg Lange Straße 22 31675 Bückeburg
DIE SATZUNG Satzung für den Museumsverein Bückeburg e. V. § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der am 29. Mai 2013 gegründete Verein trägt den Namen Museumsverein Bückeburg e.V. Der Verein hat seinen Sitz in Bückeburg und ist unter Nr. … im Vereinsregister beim Amtsgericht Stadthagen eingetragen. 2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweckbestimmung und Aufgaben 1. Der Zweck des Vereins ist es, den Sinn für Geschichte, Kunst- und Kulturgeschichte sowie Archäologie zu pflege und zu fördern. 2. Dieser Zweck wird im Wesentlichen angestrebt durch die Unterhaltung des Museums mit historischer Bibliothek und in diesem Rahmen durch Vorträge, Ausstellungen, Veröffentlichungen und andere in der Museumsarbeit übliche Vermittlungsformen. 3. Das Tätigkeitsgebiet des Vereins umfasst die Stadt Bückeburg und das ehemalige Land Schaumburg-Lippe. 4. Der Museumsverein erkennt die Statuten und Richtlinien des Deutschen Museumsbundes (DMB) und des Internationalen Museumsrates (ICOM) an. 5. Die Sammlung des Museums ist unveräußerlich. § 3 Steuerbegünstigung Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. § 4 Mitgliedschaft 1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Stadt Bückeburg ist Mitglied des Vereins. 2. Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand abschließend mit einfacherStimmenmehrheit. 3. Die Mitglieder sind berechtigt zur freien Besichtigung der Sammlungen und Benutzung der Bibliothek sowie Inanspruchnahme von fachlicher Beratung. Ausgenommen sind eintrittspflichtige Veranstaltungen. 4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod des Mitgliedes oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen. a) Der Austritt muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. b) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann mit sofortiger Wirkung ausgesprochenwerden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt, insbesondere wenn es die Zahlung des Jahresbeitrages verweigert oder mit einem Beitrag mindestens der zweifachen Höhe des Jahresbeitrages im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss des Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören. c) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt. § 5 Ehrenmitgliedschaft Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden und sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit. Die Ernennung kann von der Mitgliederversammlung mit derselben Mehrheit widerrufen werden, wenn Gründe für einen Ausschluss vorliegen. § 6 Mitgliedsbeiträge und Zuwendungen Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag für natürliche Personen, Familien und andere Mitglieder kann jeweils unterschiedlich sein. Der Beitrag ist zum 1. April des jeweiligen Geschäftsjahres einzuzahlen, soweit der Haushaltsplan nicht andere Termine vorsieht. Neu eingetretene Mitglieder haben für das Jahr, in welchem die Aufnahme erfolgt, voll zu zahlen. § 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. § 8 Mitgliederversammlung Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Beschluss eines vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplans für das neue Rechnungsjahr. Der Beschluss bedarf der Zustimmung der Stadt Bückeburg. b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und Entlastung des Vorstandes. c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Museumsleiters oder der Museumsleiterin. d) Festsetzung der Beiträge gemäß § 6 Abs.1 e) Wahl des Vorstandes. f) Wahl von zwei Rechnungsprüfern oder Rechnungsprüferinnen für eine Amtszeit von drei Jahren. g) Beschluss über die Änderung oder Neufassung der Satzung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder. § 9 Verfahrensregeln für die Mitgliederversammlung 1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr bis Ende April einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25% der Mitglieder oder die Stadt Bückeburg schriftlich unter Angabe von Gründen diese beantragen. Sie hat innerhalb von sechs Wochen stattzufinden. 2. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung schriftlich, vorzugsweise per mail an die dem Verein mitgeteilte E-Mail-Anschrift. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Sie beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Sollte dem Verein eine Mailanschrift nicht mitgeteilt worden sein, gilt das Einladungsschreiben als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. 3. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind beim Vorstand spätestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich einzureichen. Spätere Anträge werden auf die Tagesordnung gesetzt, wenn in der Mitgliederversammlung eine Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge). 4. Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden oder von dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 5. Die Mitgliederversammlung beschließt - soweit die Satzung keine Sonderregelung vorgibt - offen durch Handaufheben mit der Mehrheit der auf Ja und Nein lautenden Stimmen der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen sind im Protokoll festzuhalten. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. 6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, in dem die gefassten Beschlüsse dokumentiert werden und das vom Leiter oder der Leiterin der Versammlung und dem Protokollführer oder der Protokollführerin zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist in der Geschäftsstelle des Museums einzusehen und in der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. Die Stadt Bückeburg erhält vom Protokoll und vom Haushaltsplan eine Abschrift. § 10 Vorstand 1. Die Mitglieder des Vorstandes sind nach § 27 Abs. 3 BGB unentgeltlich tätig. 2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus o dem oder der Vorsitzende o dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden o dem Schatzmeister oder der Schatzmeisterin o dem Schriftführer oder der Schriftführerin sowie als Vorstandsmitgliedern kraft Amtes o dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin der Stadt Bückeburg Das Mitglied kraft Amtes kann sich durch einen von ihnen benannten ständigen Vertreter oder eine ständige Vertreterin vertreten lassen. Für den Fall, dass Mitglieder kraft Amtes in die erstgenannten Funktionen gewählt werden, verringert sich die Zahl der Vorstandsmitglieder entsprechend. 3. Der Museumsleiter oder die Museumsleiterin oder der ständige Vertreter oder die ständige Vertreterin nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil. 4. Vorstand gemäß § 26 BGB sind die nach Abs. 2 gewählten Mitglieder, von denen jeweils zwei, darunter der bzw. die Vorsitzende oder der bzw. die stellvertretende Vorsitzende, den Verein gerichtlich oder außergerichtlich vertreten. 5. Die Vorstandsmitglieder werden - soweit sie nicht Mitglieder kraft Amtes sind - durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt jeweils auf drei Jahre. Der Vorstand bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Nicht wählbar sind Personen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Museumsverein stehen. Über die Besetzung jeder Vorstandsposition wird einzeln abgestimmt. 6. Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit und bereitet die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vor. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die für den Verein oder für die Trägerschaft des Museums von grundsätzlicher Bedeutung sind. Der Vorstand hat im Einzelnen folgende Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse: a) Mitgliedschaftliche Entscheidungen gemäß § 4 b) Aufstellung eines Haushaltsplanentwurfs nach Vorbereitung durch den Museumsleiter oder die Museumsleiterin c) Zustimmung zu Entscheidungen des Museumsleiters oder der Museumsleiterin in Haushaltsangelegenheiten, die einen vom Vorstand festgesetzten Betrag übersteigen. Ferner kann sich der Vorstand, sofern und soweit im Haushaltsplan Positionen für deckungsfähig erklärt sind, gegenüber dem Museumsleiter oder der Museumsleiterin die Zustimmung zur Inanspruchnahme ganz oder bei Überschreitung einer festzusetzenden Deckungssumme vorbehalten. d) Anstellung des Museumsleiters oder der Museumsleiterin e) Zustimmung zur Anstellung von Mitarbeitern oder Mitarbeiterinnen im Rahmen des Stellenplans und deren Entlassung durch den Museumsleiter oder die Museumsleiterin f) Zustimmung zu dem vom Museumsleiter oder von der Museumsleiterin aufzustellenden Jahres-Veranstaltungsplan g) Entscheidung über die grundsätzliche Zielsetzung (Leitbild) für das Museum zusammen mit dem Museumsleiter oder der Museumsleiterin h) Berufung des Museumsfachlichen Beirats i) Aufstellung einer Geschäftsordnung 7. Der Vorstand ist befugt, für die beiden derzeit bei der Sparkasse Schaumburg bestehenden Konten 331335028 und 313758179 bis zu einer Höhe von max. 10.000 € je Konto Kreditlinien für evtl. Überziehungen zu beantragen. § 11 Verfahrensregeln für den Vorstand 1. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern, darunter derjenigen des oder der Vorsitzenden oder des oder der stellvertretenden Vorsitzenden, beschlussfähig. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. 2. Der Vorstand kann sachkundige Personen zu seinen Beratungen hinzuziehen. 3. Nimmt ein in der Mitgliederversammlung nicht anwesendes Mitglied die Wahl inden Vorstand nachträglich nicht an oder scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarischesVorstandsmitglied aus der Mitgliedschaft des Vereines durch Zuwahl zu berufen.Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt. 4. Der Vorstand tritt in der Regel einmal monatlich zu einem im Voraus festgelegten Termin zusammen. Der oder die Vorsitzende teilt jeweils rechtzeitig per mail die Tagesordnung mit. Über die Vorstandssitzung wird jeweils ein Protokoll erstellt – die Bestimmungen zur Protokollerstellung gem. § 9 Abs. 6 gelten sinngemäß. § 12 Das Museum Bückeburg 1. Das Museum Bückeburg hat im Rahmen des § 2 die Aufgaben eines regionalgeschichtlichen Museums mit Schwerpunkten in der Geschichte einschließlich der Kulturgeschichte der Stadt Bückeburg und des ehemaligen Schaumburg- Lippe. Es nimmt die Aufgaben eines lokalen und regionalen Sacharchivs wahr. Im Rahmen seines an alle Altersgruppen gerichteten Bildungsauftrages soll das Museum geschichtliches Bewusstsein und Identität vermitteln. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf der museumspädagogischen Arbeit. Das Profil des Museums soll durch Schwerpunktbildung geschärft werden. Durch ein kompetentes Sammlungsmanagement sollen regionalbezogene und regionaltypische Sachzeugnisse bewahrt, erforscht und ausgestellt werden. 2. Die Mitglieder des Vereins sind zu einer ehrenamtlichen Mitarbeit im Museum aufgerufen und sollen dafür nach Möglichkeit gefördert und ausgebildet werden. 3. Das Museum arbeitet eng mit den unterschiedlichsten Institutionen zusammen, die seine Aufgaben ergänzen und begleiten. Das Museum verfolgt die Standards des Deutschen Museumsbundes (DMB) und erstrebt eine Registrierung durch den Museumsverband für Niedersachsen und Bremen e.V. §13 Der Museumsleiter oder die Museumsleiterin 1. Der/Die Museumsleiter/in leitet das Museum hauptberuflich und in eigener Verantwortung wissenschaftlich, organisatorisch und verwaltungstechnisch im Rahmen der satzungsgemäßen Beschlüsse der Vereinsorgane. Er oder sie richtet eigene Handlungen und Entscheidungen am Leitbild des Museums und der Museumskonzeption aus und macht für deren Fortentwicklung Vorschläge. Er oder sie ist insgesamt für alle Angelegenheiten des Museums zuständig, die nicht ausdrücklich einem Organ des Vereins zugewiesen sind. Der/die Museumsleiter/in unterstützt den Vorstand organisatorisch in der Vereinsarbeit. Er/Sie führt gemeinsam mit dem Schatzmeister/der Schatzmeisterin (§10 Abs. 2) das Mitgliederverzeichnis. 2. Der Museumsleiter oder die Museumsleiterin ist allgemein für die Öffentlichkeitsarbeit des Museums zuständig, solange davon nicht die in §10Abs.6 genannten Befugnisse des Vorstandes betroffen sind. 3. Der Museumsleiter oder die Museumsleiterin bestellt mit Zustimmung des Vorstandes seinen oder ihren ständigen Vertreter oder ihre ständige Vertreterin. 4. Der Museumsleiter oder die Museumsleiterin ist allein weisungsberechtigter Vorgesetzter oder allein weisungsberechtigte Vorgesetzte aller im Museum beruflich Tätigen. Ehrenamtlich Tätigen, auch Mitgliedern des Vereins, kann er oder sie Weisungen erteilen. 5. Zum Museumsleiter oder zur Museumsleiterin kann nur gewählt werden, wer über eine Ausbildung im Rahmen eines abgeschlossenen einschlägigen Hochschulstudiums oder eine gleichwertige Qualifikation verfügt. 6. Der Museumsleiter oder die Museumsleiterin wird nach Ausschreibung der Stelle aus dem Kreis der Bewerber und Bewerberinnen vom Vorstand gewählt. 7. Scheidet der Museumsleiter oder die Museumsleiterin aus, bevor ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin sein oder ihr Amt antritt oder ist der Museumsleiter oder die Museumsleiterin nicht nur vorübergehend, sondern für längere Dauer an der Wahrnehmung seiner oder ihrer Aufgaben gehindert, so ist der Vorstand befugt und verpflichtet, eine kommissarische Leitung zu bestellen. Wird ein Mitglied des Vorstandes für die kommissarische Leitung bestellt, so ruht dessen Vorstandsamt für die Dauer der Bestellung. Für eine Nachfolge ist so schnell wie möglich zu sorgen. § 14 Zusammenarbeit zwischen den Vereinsorganen und dem Museumsleiter oder der Museumsleiterin Der Museumsleiter oder die Museumsleiterin ist im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig. Er oder sie berichtet in den Sitzungen des Vorstandes über den Stand der Museumsangelegenheiten, insbesondere über den Fortgang der Jahresplanung und den Stand längerfristiger größerer Projekte. Über dringliche Angelegenheiten und besondere Vorkommnisse, welche die beiderseitigen Zuständigkeiten betreffen, informieren sich der Vorstand, in der Regel der oder die Vorsitzende, und der Museumsleiter oder die Museumsleiterin wechselseitig, auch außerhalb der Vorstandssitzungen. § 15 Museumsfachlicher Beirat 1. Zur Beratung der Organe des Vereins und des Museumsleiters oder der Museumsleiterin kann ein unabhängiger, ehrenamtlich tätiger Museumsfachlicher Beirat bestellt werden. 2. Der Museumsleiter oder die Museumsleiterin nimmt an den Sitzungen des Museumsfachlichen Beirats teil. § 16 Auflösung des Vereins 1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der mit entsprechender Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher eingeladen worden ist. Ein entsprechender Beschluss bedarf der Zustimmung von mindestens drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. 2. Im Falle der Auflösung oder der Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vereinsvermögen der Stadt Bückeburg zu, die es in Abstimmung mit der Schaumburger Landschaft ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke entsprechend den Zielen des Museumsvereins zu verwenden hat. Beschlossen durch die Mitgliederversammlung am 1. September 2020.